Änderung der Stiftungserklärung durch Vorstand; Insolvenz der Stifterin; Verzicht auf die Begünstigtenstellung; Auswirkungen auf das Sonderrecht der Stifterin zur Bestellung von Beiratsmitgliedern; Beachtung des Stifterwillens
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 38
- Rechtsprechung, 2042 Wörter
- Seiten 229 -231
- https://doi.org/10.33196/wbl202404022901
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Der Stifterwille darf durch die Ausübung des Änderungsrechts des Stiftungsvorstands nicht unterlaufen werden. Dabei ist auf den (hypothetischen) Stifterwillen im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungserklärung abzustellen. Beim Stifterwillen handelt es sich nicht um ein dynamisches (laufenden Änderungen unterliegendes) System.
Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch Auslegung derselben zu ermitteln. Dabei sind korporative Regelungen, also jedenfalls der Komplex der Stiftungsorganisation, nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen.
Für eine Änderung reicht es nicht aus, dass sich die Verhältnisse allgemein geändert haben. Die Änderungen müssen vielmehr die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt, oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen.
- § 27 PSG
- WBl-Slg 2024/57
- § 40 PSG
- § 33 PSG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- LG Linz, 18.11.2022, 32 Fr 2944/22g-18
- OGH, 17.01.2024, 6 Ob 40/23k
- OLG Linz, 11.01.2023, 6 R 163/22s-23
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