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Heft 6, November 2021, Band 24
Änderung des Bauansuchens; Teilbarkeit des Bauvorhabens; Einheit einer Betriebsanlage; Parteistellung der Nachbarn; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 24
- Rechtsprechung, 623 Wörter
- Seiten 236-237
- https://doi.org/10.33196/bbl202106023602
20,00 €
inkl MwStDer Begriff „Einheit der Betriebsanlage“ im Gewerberecht besagt nicht, ob einzelne Teile einer Betriebsanlage in baurechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden können bzw trennbar im baurechtlichen Sinn sind.
Gegen einen Teil des Bauvorhabens (hier: Wasserstofferzeugungsanlage mit 6 Bauwerken), der auf Grund der Änderung des Antrages des Bauwerbers nicht mehr verfahrensgegenständlich ist, können die von diesem Teil betroffenen Nachbarn keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen.
- Einheit einer Betriebsanlage
- § 13 Abs 8 AVG
- BBL-Slg 2021/216
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- § 33 Abs 3 tir BauO
- § 34 Abs 1 tir BauO
- Parteistellung der Nachbarn
- Teilbarkeit des Bauvorhabens
- Baurecht
- § 28 tir BauO
- VwGH, 29.06.2021, Ra 2020/06/0174
- Änderung des Bauansuchens
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