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Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags im Beschwerdeverfahren

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 3
Inhalt:
Judikatur - Materienrecht
Umfang:
1712 Wörter, Seiten 341-344

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Der Beschwerdeführer hat nach Abweisung seines verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche belangte Behörde seinen ursprünglichen, auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung lautenden Verlängerungsantrag umgestellt. Eine solche Änderung − auch unter Berücksichtigung des § 13 Abs 8 AVG − ist nur zulässig, wenn dadurch die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nicht überschritten wird. „Sache“ eines Rechtsmittelverfahrens (ehemals § 66 Abs 4 AVG, nunmehr § 28 Abs 1 VwGVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat. Wie weit eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags gehen darf, hängt aber entscheidend davon ab, ob sie vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens erfolgt.

  • § 64 Abs 3 NAG
  • § 75 Abs 6 UniversitätsG
  • VGW, 17.02.2016, VGW-151/082/283/2016
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 8 Z 7 lit b NAG-DV
  • ZVG-Slg 2016/82
  • § 64 Abs 1 NAG

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