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Änderung des Verwendungszweckes; Kellerräume; Aufenthaltsräume; Schlafräume; bautechnische Erfordernisse; Ausnahmebewilligung; Ermessen
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 23
- Rechtsprechung, 1289 Wörter
- Seiten 194-195
- https://doi.org/10.33196/bbl202005019401
20,00 €
inkl MwStSchlafräume gelten – unbeschadet, ob dauernd oder nur vorübergehend (zB zu Ferienzwecken) genutzt – ex lege als Aufenthaltsräume und haben folglich den bautechnischen Anforderungen des sbg BauTG sowie den verbindlich erklärten OIB-Richtlinien (insb OIB-Richtlinie 3) vollumfänglich zu entsprechen.
Die Verwendung von unterirdisch gelegenen (Keller-) Räumen als Aufenthaltsräume ist unzulässig, wenn sie den bautechnischen Anforderungen des § 23 sbg BauTG in Verbindung mit Punkt 9.1 OIB-Richtlinie 3 (erforderliche Belichtungsfläche) und § 25 Abs 2 Z 1 sbg BauTG (erforderliches Fußbodenniveau) widersprechen.
Im Fall des Widerspruches ist eine Ausnahmebewilligung möglich, wenn die vom Bauwerber ins Treffen geführten Voraussetzungen des § 46 Abs 2 sbg BauTG vorliegen.
Mangelt es bereits an einem der gesetzlich angeführten Ausnahmegründe, ist die gesetzlich eingeräumte Ermessensübung der Baubehörde nicht zulässig.
- Kellerräume
- Schlafräume
- § 46 Abs 2 sbg BauTG
- LVwG Sbg, 29.06.2020, 405-3/675/1/14-2020
- § 25 Abs 2 sbg BauTG
- Ausnahmebewilligung
- § 2 Z 1 sbg BauTG
- Ermessen
- Änderung des Verwendungszweckes
- BBL-Slg 2020/135
- bautechnische Erfordernisse
- Baurecht
- OIB-Richtlinie 3
- Aufenthaltsräume
- § 20 Abs 7 sbg BauPolG
- § 16 Abs 3 sbg BauPolG
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