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Änderung des Verwendungszweckes; Kellerräume; Hobbyraum; (Wohn-)Küche; Aufenthaltsraum; erforderlicher Lichteinfall
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 22
- Rechtsprechung, 110 Wörter
- Seiten 195-195
- https://doi.org/10.33196/bbl201905019501
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inkl MwStEine Küche, die nicht nur zum Kochen bestimmt ist, sondern auch Sitz- bzw Verweilmöglichkeiten aufweist, ist als Aufenthaltsraum (und nicht als bloßer „Hobbyraum“) zu qualifizieren.
Auch im Fall eines Umbaus und der Änderung des Verwendungszweckes sind bei Aufenthaltsräumen die Vorschriften über den notwendigen Lichteinfall einzuhalten.
Punkt 9.1 (samt Unterpunkten) der OIB-RL 3 bezieht sich allgemein auf Aufenthaltsräume, nicht nur auf solche in Wohnungen.
- § 19 tir BauV
- Kellerräume
- § 19 Abs 1 tir BauO
- OIB-RL 3 Hygiene
- Hobbyraum
- § 2 Abs 3 tir BauO
- § 3 Abs 3 tir BauO
- § 43 tir BauV
- erforderlicher Lichteinfall
- § 35 tir BauV
- VwGH, 30.04.2019, Ro 2017/06/0001
- Aufenthaltsraum
- BBL-Slg 2019/171
- (Wohn-)Küche
- Gesundheit und Umweltschutz
- Änderung des Verwendungszweckes
- § 17 Abs 1 tir BauO
- Baurecht
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