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wohnrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2021, Band 34

Änderung eines WE-Objekts: Abgrenzung zu Verwaltungsmaßnahmen

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Der Änderungsbegriff des § 16 Abs 2 WEG 2002 ist weit auszulegen und umfasst auch Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, soweit diese einer vorteilhafteren Nutzung des WE-Objekts dienlich sind. Die rein eigennützige Verbauung oder sonstige Veränderung allgemeiner Teile der Liegenschaft durch einen der Miteigentümer ist daher keine Verwaltungsmaßnahme der gemeinsamen Liegenschaft. Ob eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Änderung nach § 16 Abs 2 WEG 2002 vorliegt, hängt davon ab, ob die ausschließlich allgemeine Teile betreffende Maßnahme im Gemeinschaftsinteresse oder im Individualinteresse eines Wohnungseigentümers liegt.

  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Wiener Neustadt, 19 R 31/19y
  • § 28 WEG
  • § 18 WEG
  • § 16 Abs 2 WEG
  • WOBL-Slg 2021/10
  • OGH, 20.02.2020, 5 Ob 221/19i, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses

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