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wohnrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2021, Band 34

Änderung eines WE-Objekts: nachträglicher Einbau eines Balkons weder verkehrsüblich noch im wichtigen Interesse gelegen

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Gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ist für die Änderung eines WE-Objekts bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der allgemeinen Teile der Liegenschaft Voraussetzung, dass die Änderung entweder verkehrsüblich ist oder sie einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient. Für das Vorliegen eines wichtigen Interesses kommt es besonders darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Zweckmäßigkeitserwägungen oder eine Steigerung des Verkehrswerts des Objekts genügen hingegen nicht. Der nachträgliche Einbau eines Balkons bei einer Gründerzeitwohnung unter Inanspruchnahme der allgemeinen Teile ist weder verkehrsüblich noch dient er einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers.

  • OGH, 08.04.2020, 5 Ob 44/20m, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LGZ Graz, 5 R 201/19v
  • WOBL-Slg 2021/9
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 16 Abs 2 Z 2 WEG

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