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wohnrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2021, Band 34

Änderung eines WE-Objekts: nachträglicher Einbau von Klimageräten im Hinblick auf Arbeitnehmerschutzbestimmungen im wichtigen Interesse gelegen

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Für das Vorliegen eines wichtigen Interesses kommt es besonders darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts ermöglichen soll. Zweckmäßigkeitserwägungen und eine Steigerung des Verkehrswerts des Objekts genügen hingegen für die Annahme eines wichtigen Interesses idR nicht. Ein solches wichtiges Interesse liegt bei Anbringung von Split-Klimageräten vor, wenn die bereits vorhandenen Klimageräte nicht im Stande zu verhindern sind, dass an heißen Sommertagen die Temperatur in Büros ca 30 Grad erreicht, insb in Hinblick auf Arbeitnehmerschutzbestimmungen.

  • § 28 AStV
  • § 19 ASchG
  • § 1 Abs 1 AStV
  • LGZ Wien, 40 R 147/19t
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 16.01.2020, 5 Ob 216/19d, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • WOBL-Slg 2021/7
  • § 16 Abs 2 Z 2 WEG

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