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Terlitza, Ulfried

Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft im alleinigen Interesse bloß eines Wohnungseigentümers

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Wenn Maßnahmen ausschließlich allgemeine Teile betreffen, ist zur Abgrenzung zwischen Verwaltung und Änderung nach § 16 Abs 2 WEG und für die WE-rechtliche Verteilung der Kompetenzen danach zu differenzieren, ob eine Maßnahme im alleinigen Interesse eines Wohnungseigentümers oder im Gemeinschaftsinteresse gelegen ist. Dient die Veränderung gemeinschaftlichen Interessen, kommt die Entscheidungskompetenz grundsätzlich der Eigentümergemeinschaft und damit der Mehrheit zu, der Einzelne ist auf seine Minderheitsrechte verwiesen. Dient sie dagegen der Umsetzung bloß individueller Interessen, bedarf es nach § 16 Abs 2 WEG der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer.

  • Terlitza, Ulfried
  • § 16 WEG
  • WOBL-Slg 2017/77
  • BG Fünfhaus, 23 Msch 9/13b
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 40 R 88/15k
  • § 18 WEG
  • OGH, 18.05.2016, 5 Ob 216/15y

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