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wohnrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2019, Band 32

Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft vor Begründung von Wohnungseigentum

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§ 37 Abs 5 WEG 2002 regelt die Anwendbarkeit von Bestimmungen des WEG 2002 vor Begründung des Wohnungseigentums und unterscheidet diesbezüglich drei unterschiedliche Fälle. § 37 Abs 5 Satz 2 WEG 2002 setzt die Begründung von Miteigentum an der Liegenschaft nicht voraus, sondern verlangt nur den Bezug des wohnungseigentumstauglichen Objekts und die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist § 16 WEG 2002 auf schon vor Begründung des Wohnungseigentums erfolgte Änderungen anzuwenden.

Mit Einverleibung des Miteigentums für zumindest einen Wohnungseigentumsbewerber erlangen weitere Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentümer das Recht, zur Abwehr einer eigenmächtig vorgenommenen Änderung durch einen anderen Wohnungseigentümer (bzw –bewerber) mit Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch geltend zu machen.

Die Außenfassade des Hauses ist allgemeiner Liegenschaftsteil und bleibt funktionell auch dann allgemeiner Teil des Hauses, wenn daran eine Flugdachkonstruktion auf einer zu einem Wohnungseigentumsobjekt gehörenden Terrasse oder eine Markise zur Beschattung eines Wohnungseigentumsobjekts inklusive des anschließenden (Zubehör-)Gartens befestigt wird. An der Genehmigungsbedürftigkeit einer solchen Änderung ist nicht zu zweifeln.

  • § 16 WEG
  • § 37 WEG
  • LG Wiener Neustadt, 58 R 71/17i
  • WOBL-Slg 2019/24
  • BG Mödling, 14 C 92/17g
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 523 ABGB
  • OGH, 12.06.2018, 5 Ob 79/18f, Zurückweisung der Revision

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