


Änderungen eines WE-Objektes; Inanspruchnahme allgemeiner Teile einer Liegenschaft
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 20
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 68 Wörter, Seiten 201-201
20,00 €
inkl MwSt




-
Befindet sich direkt unter einer Eigentumswohnung damit rechtlich verbundenes Zubehörwohnungseigentum in Form von Kellerräumen, bildet die Trenndecke die Außenbegrenzung der Wohnung und gehört somit zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Für einen Durchbruch der Decke – um einen direkten Abgang vom WE-Objekt zu den Kellerräumen zu erreichen – ist daher die Zustimmung aller WE oder die Genehmigung des Außerstreitrichters erforderlich.
-
- BBL-Slg 2017/193
- Inanspruchnahme allgemeiner Teile einer Liegenschaft
- OGH, 04.05.2017, 5 Ob 75/17s
- Änderungen eines WE-Objektes
- Baurecht
- § 16 Abs 2 Z 2 WEG
Befindet sich direkt unter einer Eigentumswohnung damit rechtlich verbundenes Zubehörwohnungseigentum in Form von Kellerräumen, bildet die Trenndecke die Außenbegrenzung der Wohnung und gehört somit zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Für einen Durchbruch der Decke – um einen direkten Abgang vom WE-Objekt zu den Kellerräumen zu erreichen – ist daher die Zustimmung aller WE oder die Genehmigung des Außerstreitrichters erforderlich.
- BBL-Slg 2017/193
- Inanspruchnahme allgemeiner Teile einer Liegenschaft
- OGH, 04.05.2017, 5 Ob 75/17s
- Änderungen eines WE-Objektes
- Baurecht
- § 16 Abs 2 Z 2 WEG