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Änderungen eines WE-Objektes; Inanspruchnahme allgemeiner Teile einer Liegenschaft

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 20
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
68 Wörter, Seiten 201-201

20,00 €

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Befindet sich direkt unter einer Eigentumswohnung damit rechtlich verbundenes Zubehörwohnungseigentum in Form von Kellerräumen, bildet die Trenndecke die Außenbegrenzung der Wohnung und gehört somit zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Für einen Durchbruch der Decke – um einen direkten Abgang vom WE-Objekt zu den Kellerräumen zu erreichen – ist daher die Zustimmung aller WE oder die Genehmigung des Außerstreitrichters erforderlich.

  • BBL-Slg 2017/193
  • Inanspruchnahme allgemeiner Teile einer Liegenschaft
  • OGH, 04.05.2017, 5 Ob 75/17s
  • Änderungen eines WE-Objektes
  • Baurecht
  • § 16 Abs 2 Z 2 WEG

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