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Änderungen eines WE-Objektes; Inanspruchnahme allgemeiner Teile einer Liegenschaft
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 20
- Rechtsprechung, 68 Wörter
- Seiten 201-201
- https://doi.org/10.33196/bbl201705020104
20,00 €
inkl MwStBefindet sich direkt unter einer Eigentumswohnung damit rechtlich verbundenes Zubehörwohnungseigentum in Form von Kellerräumen, bildet die Trenndecke die Außenbegrenzung der Wohnung und gehört somit zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Für einen Durchbruch der Decke – um einen direkten Abgang vom WE-Objekt zu den Kellerräumen zu erreichen – ist daher die Zustimmung aller WE oder die Genehmigung des Außerstreitrichters erforderlich.
- BBL-Slg 2017/193
- Inanspruchnahme allgemeiner Teile einer Liegenschaft
- OGH, 04.05.2017, 5 Ob 75/17s
- Änderungen eines WE-Objektes
- Baurecht
- § 16 Abs 2 Z 2 WEG
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