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Änderungen eines WE-Objektes; Inanspruchnahme allgemeiner Teile einer Liegenschaft
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 20
- Rechtsprechung, 118 Wörter
- Seiten 202-202
- https://doi.org/10.33196/bbl201705020201
20,00 €
inkl MwStDie nachträgliche Errichtung eines Balkons entspricht nicht generell der Übung des Verkehrs im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG. Die Gegebenheiten im Haus und der Wohnumgebung sind ebenso zu berücksichtigen, wie die Dimension des geplanten Balkons. Dasselbe gilt für die Errichtung einer zusätzlichen Dachgaube auch wenn bei einem Gebäude eine Verbindung von zwei vorhandenen Dachgauben bereits geschaffen wurde. Ein wichtiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG liegt nicht schon in bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen und dem Wunsch nach mehr Lebens- und Wohnqualität. Das Verhältnis zwischen dem Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Liegenschaftsteile zur Wichtigkeit des Interesses des Änderungswilligen ist nicht in jedem Fall ein Beurteilungskriterium.
- OGH, 23.05.2017, 5 Ob 240/16d
- Inanspruchnahme allgemeiner Teile einer Liegenschaft
- Änderungen eines WE-Objektes
- BBL-Slg 2017/197
- Baurecht
- § 16 Abs 2 Z 2 WEG
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