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Änderungen eines WE-Objektes; Inanspruchnahme allgemeiner Teile einer Liegenschaft

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 20
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
118 Wörter, Seiten 202-202

20,00 €

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Die nachträgliche Errichtung eines Balkons entspricht nicht generell der Übung des Verkehrs im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG. Die Gegebenheiten im Haus und der Wohnumgebung sind ebenso zu berücksichtigen, wie die Dimension des geplanten Balkons. Dasselbe gilt für die Errichtung einer zusätzlichen Dachgaube auch wenn bei einem Gebäude eine Verbindung von zwei vorhandenen Dachgauben bereits geschaffen wurde. Ein wichtiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG liegt nicht schon in bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen und dem Wunsch nach mehr Lebens- und Wohnqualität. Das Verhältnis zwischen dem Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Liegenschaftsteile zur Wichtigkeit des Interesses des Änderungswilligen ist nicht in jedem Fall ein Beurteilungskriterium.

  • OGH, 23.05.2017, 5 Ob 240/16d
  • Inanspruchnahme allgemeiner Teile einer Liegenschaft
  • Änderungen eines WE-Objektes
  • BBL-Slg 2017/197
  • Baurecht
  • § 16 Abs 2 Z 2 WEG

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