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Zeitschrift für öffentliches Recht

Heft 2, Juni 2014, Band 69

Krämer, Hannes

Änderungen im Grundrechtsschutz durch den Beitritt der Europäischen Union zur EMRKChanges in Protection of Fundamental Rights with the Accession of the European Union to the ECHR

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Seit Juli 2010 führen die EU und die Vertragsstaaten der EMRK Verhandlungen über den Beitritt der Union zur EMRK, wie sie Art 6 Abs 2 EUV erfordert. Anfang April 2013 wurde eine Einigung auf Ebene der Verhandlungsführer auf den Text des Entwurfs eines Beitrittsvertrags sowie begleitender Instrumente, insbesondere eines „Erläuternden Berichts“ erzielt.

Nach einer eingehenden Diskussion des status quo und insbesondere der Dichotomie zwischen mitgliedstaatlichem Haftungsdefizit durch den sukzessiven Ausbau der Unionskompetenzen und mitgliedstaatlichem Haftungsexzess durch eben diese Entwicklung kommt der Beitrag zu dem Schluss, dass der EMRK-Beitritt der Union strukturell der normativen Verbindlichkeit von Grundrechten einen weiteren, völkerrechtlichen Geltungsgrund hinzufügt und es den Konventionsorganen ermöglichen wird, die Beachtung der EMRK auch gegenüber der Union prozedural durchzusetzen. Dies wird zu einer verstärkten Kohärenz des Grundrechtsschutzes im „Grundrechtsraum Europa“ führen. Damit führt der EMRK-Beitritt der Union zu einer verstärkten Rückkopplung zwischen unionsautonomem Grundrechtsschutz einerseits und der Auslegung und richterrechtlichen Fortentwicklung der EMRK durch den EGMR andererseits.

  • Krämer, Hannes
  • Öffentliches Recht
  • ZOER 2014, 235