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Schickmair, Martina

(Änderungs-)Kündigung eines Stromliefervertrags

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§ 80 Abs 2a ElWOG ist auf eine unbedingte ordentliche Kündigung nicht anzuwenden, und zwar auch dann nicht, wenn damit ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrags zu geänderten Bedingungen verbunden wird. Die Novelle BGBl I 7/2022, mit der § 80 Abs 2a ElWOG eingeführt wurde, hat die – einen anderen Regelungsinhalt betreffende – Bestimmung des § 76 ElWOG unberührt gelassen.

Ein redlicher Erklärungsempfänger versteht selbst wiederholte Preiserhöhungen nicht als einen (schlüssigen) Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung.

Infolge Liberalisierung des Strommarktes steht es Verbrauchern frei, aus verschiedenen Stromanbietern zu wählen. Ohne marktbeherrschende Stellung des Stromanbieters und im Hinblick auf die zu marktkonformen Bedingungen bestehenden Wechselmöglichkeiten trifft diesen kein eine Kündigung unwirksam machender Kontrahierungszwang.

Der Inhaber einer Monopolstellung muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben. Allerdings darf selbst ein Unternehmen aus dem Bereich der Daseinsvorsorge ein Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mittels außerordentlicher Änderungskündigung beenden, um mit den betroffenen Kunden neue Verträge mit angemessenen Bedingungen abzuschließen, die dem Monopolisten einen kostendeckenden Betrieb ermöglichen.

  • Schickmair, Martina
  • § 80 Abs 2a ElWOG
  • OGH, 17.04.2024, 3 Ob 7/24m
  • LG Innsbruck, 20.10.2023, 3 R 100/23m
  • BG Kufstein, 13.02.2023, 4 C 889/22i
  • JBL 2024, 586
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 76 ElWOG
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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