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Heft 10, Oktober 2019, Band 32
Änderungsrecht des Mieters: Errichtung eines Abstellraumes in der Küche und Verschließen eines Zugangs zum Bad
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 32
- Rechtsprechung, 1454 Wörter
- Seiten 426-427
- https://doi.org/10.33196/wobl201910042601
30,00 €
inkl MwStDie Rsp ist sehr zurückhaltend, wenn es darum geht, Eingriffe in die Bausubstanz eines Hauses als verkehrsüblich einzuordnen und fordert diesfalls vom insoweit behauptungs- und beweispflichtigen Mieter das Vorbringen konkreter Tatsachen, die den Schluss auf die Verkehrsüblichkeit der Änderung zulassen, die sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung noch nicht ergibt.
Zum Lagern von Gegenständen und/oder Nahrungsmitteln reichen nach allgemeiner Erfahrung Küchenmöbel oder Regale aus; der Mieter muss behaupten und beweisen, wieso es der Errichtung eines Abstellraumes in der Küche im Einzelfall bedarf.
Die Auffassung, das Verschließen des Zugangs von einem als Kinder- bzw Schlafzimmer benutzten Raum zum Bad sei nicht verkehrsüblich, ist nicht korrekturbedürftig. Die allgemeine Lebenserfahrung legt es nicht nahe, einen direkten Zugang von einem als Schlafzimmer genutzten Raum zu einem Bad zu verschließen, um mehr (Wand-)Fläche im Bad und im Kinderzimmer nutzen zu können.
- WOBL-Slg 2019/100
- LGZ Wien, 38 R 3/18z
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 13.12.2018, 5 Ob 202/18v, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- § 9 MRG
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