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Änderungsrecht des Wohnungseigentümers: bagatellhafte Umgestaltungen

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Die Verlegung eines Lüftungsrohrs um 4,5 m samt Durchbruch der Außenwand des Gebäudes ist nicht bloß eine bagatellhafte Umgestaltung iSd § 16 WEG 2002. Der bloße Austausch einer Gasleitung stellt dagegen lediglich eine bloß bagatellhafte Umgestaltung dar und ist insoweit nicht genehmigungsbedürftig.

  • LGZ Wien, 35 R 238/19p
  • WOBL-Slg 2021/113
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 523 ABGB
  • § 16 Abs 2 WEG
  • BG Innere Stadt Wien, 6 C 197/17k
  • OGH, 23.06.2020, 5 Ob 85/20s

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