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Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2020, Band 142

Ärztliche Aufklärungspflicht: gescheiterte Versuche des Arztes zur Kontaktaufnahme mit dem Patienten

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Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen. Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht, die grundsätzlich anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Arzt muss nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen.

Der Arzt verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn er nach zwei gescheiterten Versuchen (hier: Mobiltelefon, Brief), den Patienten zur Befundbesprechung einzuladen, keine weiteren Schritte setzt.

Es ist bekannt (§ 269 ZPO), dass auch im Jahr 2012 Mobiltelefone schon die Eigenschaft hatten, empfangene, aber nicht entgegengenommene Anrufe mit der Telefonnummer des Anrufers zu speichern, was einen späteren Rückruf des Angerufenen ermöglicht. Bei einer allfälligen Änderung der dem Arzt bekanntgegebenen Telefonnummer liegt es am Patienten, diese Änderung dem Beklagten mitzuteilen.

Beim postalischen Versuch der Kontaktaufnahme ist die Verwendung eines Standardtexts mit der Aufforderung, sich zwecks Befundbesprechung in der Ordination zu melden, ausreichend, wenn eine bloß schriftliche Verständigung keine entsprechende Aufklärung des Patienten bewirkt.

  • LG Feldkirch, 27.03.2019, 9 Cg 54/15y
  • OLG Innsbruck, 09.10.2019, 4 R 90/19w
  • § 1295 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 269 ZPO
  • § 1325 ABGB
  • OGH, 20.02.2020, 6 Ob 17/20y
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2020, 453
  • Arbeitsrecht

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