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Juristische Blätter

Heft 11, November 2018, Band 140

Ärztliche Aufklärungspflicht: Selbstbestimmungsrecht und Patientenwohl bei typischem behandlungsimmanentem Risiko

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Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten von der Rsp von vornherein ein „Nachrang“ nach einer – hier – scheinbar im Patientenwohl liegenden Behandlung zugesonnen würde (hier: Untersuchung eines Karzinoms am Hoden, unzureichende Aufklärung über das Risiko aus einem möglicherweise falschen Testergebnis aufgrund des Schnellschnittverfahrens, Hodenverlust trotz gutartigen Tumors).

Grundsätzlich muss der Arzt nicht auf alle nur denkbaren Folgen einer Behandlung hinweisen. Bei Vorliegen sogenannter typischer Gefahren ist die ärztliche Aufklärungspflicht verschärft. Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist; der uninformierte Patient wird überrascht, weil er nicht mit der aufgetretenen Komplikation rechnete. Diese typischen Risiken müssen erhebliche Risiken sein, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre.

  • § 16 ABGB
  • JBL 2018, 718
  • § 1295 ABGB
  • LG Wels, 05.05.2017, 36 Cg 64/16p
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 18.12.2017, 9 Ob 72/17d
  • § 1325 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • OLG Linz, 22.08.2017, 6 R 97/17b

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