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Juristische Blätter

Heft 4, April 2020, Band 142

Äußeres Erscheinungsbild als personenbezogenes Datum

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Von einer automatisierten Verarbeitung spricht man, wenn sämtliche Verarbeitungsschritte ohne menschlich-manuelle Interaktion (etwa Tastatureingaben) programmgesteuert bzw elektronisch vorgenommen werden. Eine teilweise automatisierte Verarbeitung liegt dann vor, wenn zumindest einzelne Schritte der Verarbeitung maschinell oder programmgesteuert erfolgen. Denn von einer nichtautomatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten spricht man nur dann, wenn diese vollkommen ohne IT-Unterstützung erfolgt.

In der demonstrativen Aufzählung zur Definition des Begriffs der Verarbeitung finden sich unter anderem die Vorgänge des Erhebens und des Erfassens. Durch diese beiden Vorgänge gelangen Daten in den Verfügungsbereich des Verantwortlichen, wobei dabei aktive Handlungen gesetzt werden müssen. Eine inhaltliche Kenntnisnahme der Aufzeichnungen ist nicht erforderlich, wohl aber die Möglichkeit, inhaltlich Kenntnis zu nehmen. Unterschieden werden diese Vorgänge dadurch, dass das Erheben auf eine gezielte Beschaffung abstellt und das Erfassen eine kontinuierliche Aufzeichnung ist.

Beim äußeren Erscheinungsbild handelt es sich dann um ein personenbezogenes Datum, wenn diese Information in eine verarbeitbare Darstellung gebracht wird. Im Fall von Bilddaten muss die abgebildete Person zumindest erkennbar sein; dafür reicht es auch aus, dass die Betroffenen im Nachhinein bestimmbar sind. Außerdem ist eine Identifikation einer Person möglich, wenn zwar die Information für sich genommen nicht ausreicht, um sie einer Person zuzuordnen, jedoch dies möglich ist, sobald man diese Information mit anderen Informationen verknüpft.

Grundsätzlich fallen zwar auch private Foto- und Videoaufnahmen unter die Haushaltsausnahme (Art 2 Abs 2 lit c DSGVO). Sobald jedoch ein Kamerasystem nicht nur für familiäre Zwecke eingesetzt wird, sondern zum Beispiel zur Beweissicherung, dann greift dieses Haushaltsprivileg nicht.

Es ist auf den Überwachungsdruck abzustellen, den der Überwachte empfindet, sodass es nicht darauf ankommt, wie die Kamera konkret eingestellt ist und wie scharf die Aufnahme tatsächlich ist. Abzustellen ist dabei auf den Eindruck, der sich für einen „unbefangenen, objektiven Betrachter“ bei Betrachtung der Kamera ergibt. Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

Der Begriff der „Bildaufnahme“ gemäß § 12 DSG ist sehr weit gefasst und umfasst neben Videoanwendungen wie Action-Cams und Wildkameras fast jede Bildaufnahme zur Feststellung von Ereignissen zu privaten Zwecken mit technischen Einrichtungen. Beim Zulässigkeitstatbestand des § 12 Abs 2 Z 4 iVm § 12 Abs 3 Z 2 DSG ist stets eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im konkreten Einzelfall durchzuführen.

  • § 12 DSG
  • § 16 ABGB
  • LG Salzburg, 23.05.2019, 53 R 54/19a
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 27.11.2019, 6 Ob 150/19f
  • JBL 2020, 248
  • Art 4 DSGVO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Oberndorf, 28.12.2018, 2 C 681/17x
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 2 Abs 2 DSGVO
  • Arbeitsrecht

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