Akteneinsicht, Antragslegitimation und das Erneuerungsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 142
- Rechtsprechung, 1036 Wörter
- Seiten 202 -203
- https://doi.org/10.33196/jbl202003020201
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Der Kreis der zu einer Antragstellung nach § 363a StPO legitimierten Personen ist beschränkt. Ankläger (StAen, Privat- oder Subsidiarankläger, Antragsteller iS des MedienG), Anzeiger oder Opfer (Privatbeteiligte) stellen keine von der „festgestellten Verletzung Betroffenen” iS des § 363a Abs 2 StPO dar.
Gleiches gilt für Antragsteller, denen Akteneinsicht im Verfahren nach § 77 Abs 1 StPO verweigert wurde. Die Parteistellung im Erneuerungsverfahren ist Dritten nur insoweit zuerkannt, als diese von Zwangsmaßnahmen betroffen waren. Eine solche Beeinträchtigung liegt bei der Ablehnung von Akteneinsicht nicht vor.
- OLG Linz, 22.10.2018, 7 Bs 149/18p
- OGH, 15.10.2019, 12 Os 59/19x
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- LG Linz, 11.09.2018, 19 HR 217/15g
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