Akteneinsicht durch Aktenübersendung im Postweg oder per Telefax
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 2014
- Judikatur, 1075 Wörter
- Seiten 147 -149
- https://doi.org/10.33196/jst201402014701
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Ein an die Polizei gerichtetes „dringendes Ersuchen“ der Staatsanwaltschaft, dem Antrag des Verteidigers auf Gewährung von Akteneinsicht nachzukommen und diesem ehest möglich eine Abschrift der bisherigen Ermittlungsergebnisse gegen Vorschreibung der entsprechenden Gebühren per Mail, Telefax oder per Post zu übermitteln, ist unzweifelhaft als – von der Kriminalpolizei zu befolgende – Anordnung im Sinne der §§ 98 Abs 1, 99 Abs 1 StPO anzusehen.
Der Beschuldigte hat gem § 52 Abs 1 StPO, soweit ihm Akteneinsicht zusteht, ein Recht auf Herstellung und Ausfolgung von Kopien. Die Art der Übermittlung (per Post, Fax, Abholung) angeforderter Kopien ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; dies entscheidet die Behörde unter Rücksichtnahme auf die Beschuldigteninteressen.
- Stanglechner, Hubert
- § 52 StPO
- JST-Slg 2014/20
- § 99 StPO
- § 107 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 106 StPO
- § 53 StPO
- § 51 StPO
- OLG Innsbruck, 17.07.2012, 7 Bs 291/12w
- § 98 StPO
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