


- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 12
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 375 Wörter, Seiten 184-185
20,00 €
inkl MwSt




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Die Akteneinsicht ist im StVG selbst nicht geregelt, sondern in § 17 AVG. Der Einsichtswerber muss daher an einem vollzuglichen Verfahren vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sein. Der laufende Vollzug ist kein einziges behördliches Dauerverfahren. Es kann nur im Rahmen des jeweiligen (Teil)Verfahrens Akteneinsicht genommen werden, das im Antrag entsprechend zu bezeichnen ist.
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- OLG Wien, 27.11.2024, 32 Bs 285/24g
- LG Linz, 21.08.2024, 71 Bl 15/24h
- JST-Slg 2025/20
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 17 AVG
Die Akteneinsicht ist im StVG selbst nicht geregelt, sondern in § 17 AVG. Der Einsichtswerber muss daher an einem vollzuglichen Verfahren vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sein. Der laufende Vollzug ist kein einziges behördliches Dauerverfahren. Es kann nur im Rahmen des jeweiligen (Teil)Verfahrens Akteneinsicht genommen werden, das im Antrag entsprechend zu bezeichnen ist.
- OLG Wien, 27.11.2024, 32 Bs 285/24g
- LG Linz, 21.08.2024, 71 Bl 15/24h
- JST-Slg 2025/20
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 17 AVG