


Aktive Vorlagepflicht von Selbstreinigungsmaßnahmen?
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- RPABand 21
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 3725 Wörter, Seiten 85-90
20,00 €
inkl MwSt




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Art 57 Abs 6 RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis entgegensteht, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet ist, bei der Einreichung seines Teilnahmeantrags oder Angebots unaufgefordert den Nachweis für ergriffene Abhilfemaßnahmen zu erbringen, um seine Zuverlässigkeit trotz des Umstands darzulegen, dass bei ihm ein in Art 57 Abs 4 dieser Richtlinie genannter fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, sofern sich eine solche Verpflichtung weder aus den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften noch aus den Auftragsunterlagen ergibt. Dagegen steht Art 57 Abs 6 der Richtlinie einer solchen Verpflichtung dann nicht entgegen, wenn sie in den nationalen Rechtsvorschriften klar, genau und eindeutig vorgesehen ist und dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer über die Auftragsunterlagen zur Kenntnis gebracht wird.
Art 57 Abs 6 RL 2014/24 ist dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung entfaltet.
-
- Makarius, Ingrid
- Anzeletti, Nina
-
- Selbstreinigungsmaßnahmen
- Selbstreinigung
- Angebotsabgabe
- Ausschlussgründe
- Art 57 Abs 6 RL 2014/24/EU
- Abhilfemaßnahmen
- EuGH, 14.01.2021, C-387/19, „RTS infra“
- Zuverlässigkeit
- Beurteilungsspielraum
- self-cleaning
- Prognoseentscheidung
- Ermessen
- unaufgefordert
- RPA 2021, 85
- unmittelbare Wirkung
- Vergaberecht
- Übermittlung
- Ausschluss
- aktive Vorlagepflicht
- Nachweise
- Transparenzgrundsatz
- Compliance-Maßnahmen
- Gleichheitsgrundsatz
- Stadium des Vergabeverfahrens
- Transparenz
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- Ausschreibungsunterlagen
Art 57 Abs 6 RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis entgegensteht, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet ist, bei der Einreichung seines Teilnahmeantrags oder Angebots unaufgefordert den Nachweis für ergriffene Abhilfemaßnahmen zu erbringen, um seine Zuverlässigkeit trotz des Umstands darzulegen, dass bei ihm ein in Art 57 Abs 4 dieser Richtlinie genannter fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, sofern sich eine solche Verpflichtung weder aus den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften noch aus den Auftragsunterlagen ergibt. Dagegen steht Art 57 Abs 6 der Richtlinie einer solchen Verpflichtung dann nicht entgegen, wenn sie in den nationalen Rechtsvorschriften klar, genau und eindeutig vorgesehen ist und dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer über die Auftragsunterlagen zur Kenntnis gebracht wird.
Art 57 Abs 6 RL 2014/24 ist dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung entfaltet.
- Makarius, Ingrid
- Anzeletti, Nina
- Selbstreinigungsmaßnahmen
- Selbstreinigung
- Angebotsabgabe
- Ausschlussgründe
- Art 57 Abs 6 RL 2014/24/EU
- Abhilfemaßnahmen
- EuGH, 14.01.2021, C-387/19, „RTS infra“
- Zuverlässigkeit
- Beurteilungsspielraum
- self-cleaning
- Prognoseentscheidung
- Ermessen
- unaufgefordert
- RPA 2021, 85
- unmittelbare Wirkung
- Vergaberecht
- Übermittlung
- Ausschluss
- aktive Vorlagepflicht
- Nachweise
- Transparenzgrundsatz
- Compliance-Maßnahmen
- Gleichheitsgrundsatz
- Stadium des Vergabeverfahrens
- Transparenz
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- Ausschreibungsunterlagen