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Aktivlegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers im Außerstreitverfahren zur Durchsetzung von Pflichten des Verwalters und die rechtswirksame Erteilung von Weisungen an den Verwalter

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Der einzelne Wohnungseigentümer hat nur ein Antragsrecht im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, wenn er iSd § 30 Abs 1 Z 5 WEG 2002 dem Verwalter bei Verstößen gegen die Pflichten des § 20 Abs 2 bis 7 deren Einhaltung auftragen will. Die Einhaltung der Pflichten des § 20 Abs 1 WEG 2002 – sei es die Interessenwahrungspflicht den Wohnungseigentümern gegenüber oder die Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen – stellt kein Individualrecht der Wohnungseigentümer dar.

Eine rechtswirksame Weisung an den Verwalter bedarf einer förmlichen Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft. Für die Auslegung des Beschlusses einer Eigentümergemeinschaft ist ausschließlich der angeschlagene Wortlaut des Beschlusses maßgeblich.

  • BG Hernals, GZ 6 Msch 11/16b
  • § 20 WEG
  • LGZ Wien, GZ 38 R 226/16s
  • § 30 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 29.08.2017, 5 Ob 115/17y
  • WOBL-Slg 2018/132

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