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All-in-Entgelt während Elternteilzeit

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Bei einer All-in-Vereinbarung ruht während der Elternteilzeit jener Teil des Entgelts, der über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von Mehr- und Überstunden bezahlt wird. Für die tatsächliche Leistung von Mehr- und Überstunden gebührt die entsprechende Vergütung im Wege der Einzelverrechnung.

  • ASG Wien, 25.06.2022, 3 Cga 55/20h-28
  • § 8 Abs 1 VKG
  • OGH, 28.09.2022, 9 ObA 83/22d
  • § 19d Abs 8 AZG
  • OLG Wien, 26.04.2022, 9 Ra 79/21k-35
  • WBl-Slg 2023/48
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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