Alle in §§ 66 ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände von Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 74 EheG erfasst
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 135
- Rechtsprechung, 1770 Wörter
- Seiten 359 -361
- https://doi.org/10.33196/jbl201306035901
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Für die Frage der Verwirkung nach § 74 EheG kommt es nicht darauf an, welcher konkrete Unterhaltstatbestand tatsächlich gegeben ist; der Verwirkungstatbestand des § 74 EheG gilt für alle in §§ 66 ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen. Ein nach § 74 EheG einmal verwirkter Unterhaltsanspruch lebt nicht wieder auf. Dieser Grundsatz kommt auch für den Unterhaltsanspruch nach § 68a Abs 1 oder 2 EheG zum Tragen und hindert dessen Gewährung, wenn feststeht, dass der Berechtigte seinen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Pflichtigen verwirkt hat.
- JBL 2013, 359
- BG Imst, 25.04.2012, 1 C 4/12t
- LG Innsbruck, 05.10.2012, 3 R 231/12k
- Öffentliches Recht
- § 66 EheG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 07.03.2013, 1 Ob 253/12f
- Zivilverfahrensrecht
- § 67 EheG
- § 68 EheG
- Arbeitsrecht
- § 74 EheG
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