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Alle in §§ 66 ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände von Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 74 EheG erfasst

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Für die Frage der Verwirkung nach § 74 EheG kommt es nicht darauf an, welcher konkrete Unterhaltstatbestand tatsächlich gegeben ist; der Verwirkungstatbestand des § 74 EheG gilt für alle in §§ 66 ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen. Ein nach § 74 EheG einmal verwirkter Unterhaltsanspruch lebt nicht wieder auf. Dieser Grundsatz kommt auch für den Unterhaltsanspruch nach § 68a Abs 1 oder 2 EheG zum Tragen und hindert dessen Gewährung, wenn feststeht, dass der Berechtigte seinen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Pflichtigen verwirkt hat.

  • JBL 2013, 359
  • BG Imst, 25.04.2012, 1 C 4/12t
  • LG Innsbruck, 05.10.2012, 3 R 231/12k
  • Öffentliches Recht
  • § 66 EheG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 07.03.2013, 1 Ob 253/12f
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 67 EheG
  • § 68 EheG
  • Arbeitsrecht
  • § 74 EheG

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