Allgemeines Aufheizen von Innenstadtwohnungen durch die Klimaerwärmung bildet für sich kein wichtiges Interesse an der Installation einer Klimaanlage
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 36
- Rechtsprechung, 1784 Wörter
- Seiten 216 -217
- https://doi.org/10.33196/wobl202305021601
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Die vom ErstG auf Basis seiner Feststellungen zur allgemeinen Klimaentwicklung als notorisch bezeichnete Tatsache, dass es dadurch im dicht verbauten Stadtgebiet, va in Wien und insb bei Wohnungen, die in einem höheren Stockwerk direkt unter einem Dachgeschoss oder Dachboden liegen, in den Sommermonaten zu einem „Aufheizen“ der Wohnungen auf oft über 30 Grad Celsius komme und auch in der Nacht die Temperatur kaum absinke, trifft für die individuellen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall keine verlässliche Aussage. Die vom ErstG daraus abgeleitete Schlussfolgerung, dass solche Wohnungen mit Klimaanlagen nachgerüstet werden müssen, um zu Wohnzwecken geeignet zu sein, ist auch keineswegs zwingend.
- BG Josefstadt, 7 Msch 2/21m
- LGZ Wien, 40 R 217/21i
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 29.08.2022, 5 Ob 36/22p, Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses
- § 52 Abs 1 Z 2 WEG
- WOBL-Slg 2023/85
- § 16 Abs 2 Z 2 WEG
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