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Hunka

Alter; Besetzung der Stelle einer Universitätsassistentin; Diskriminierung; Geschlecht; (keine) Gleichwertigkeit der Qualifikation

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Der Vorwurf der Diskriminierung kann von der Behörde durch den Nachweis entkräftet werden, dass zu Recht die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag nicht erfolgte, weil die in den Besetzungsvorschlag aufgenommene Person ohnehin besser geeignet ist.

  • Hunka
  • Besetzung der Stelle einer Universitätsassistentin
  • VwGH, 11.08.2015, Ro 2014/10/0038
  • (keine) Gleichwertigkeit der Qualifikation
  • Alter
  • Öffentliches Recht
  • § 3 B-GlBG
  • ZFHR-Slg 2015/18
  • § 42 UG
  • § 4 B-GlBG
  • § 41 UG
  • § 43 UG
  • Diskriminierung
  • Geschlecht
  • § 13a B-GlBG
  • § 44 UG
  • § 13 Abs 1 B-GlBG

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