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Rebhahn, Robert

Altersdiskriminierung durch Herabsetzung des Pensionsalters

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Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art 2 und Art 6 Abs 1 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstoßen, dass es eine nationale Regelung erlassen hat, wonach Richter, Staatsanwälte und Notare, die bisher ihr Amt bis zum 70. Lebensjahr ausüben konnten, bereits bei Erreichen des 62. Lebensjahres aus dem Berufsleben ausscheiden müssen, was zu einer unterschiedlichen Behandlung führt, die außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht.

  • Rebhahn, Robert
  • Art 2, 6 Abs 1 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
  • WBl-Slg 2013/1
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 06.11.2012, Rs C-286/12, (Kom/Ungarn)

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