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Altersteilzeit und Gesetzesänderung

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Treten nach Abschluss des Vertrages Konfliktfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, dann ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten.

Zweck einer Vereinbarung über einen gleitenden Pensionsübergang mit geblockter Arbeitsleistung bis zum Pensionsantritt ist es, das Arbeitsverhältnis bis zum frühest möglichen Pensionsantritt andauern zu lassen. Eine nachträgliche Gesetzesänderung, die einen erheblich späteren Pensionsantritt bewirkt und die von den Parteien in ihrer Vereinbarung nicht bedacht wurde, führt dazu, dass auch das Arbeitsverhältnis erst entsprechend später endet.

  • § 1158 Abs 1 ABGB
  • OGH, 24.06.2016, 9 ObA 28/16g
  • § 915 ABGB
  • LG Graz, 10.08.2015, 24 Cga 42/15h-15
  • § 914 ABGB
  • § 19 Abs 1 AngG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Graz, 10.12.2015, 6 Ra 78/15k-19
  • WBl-Slg 2016/191

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