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Amtshaftung; Abwasserreinigungsanlagen; Gutachten des Amtssachverständigen, dass diese nicht dem Stand der Technik entsprächen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 28
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2953 Wörter, Seiten 118-122

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Sowohl die Mitteilung eines Organs eines organisatorisch für Bewilligungsverfahren zuständigen Rechtsträgers an einen Unternehmer, dass dessen Anlagen bei Einhalten bestimmter Vorgaben genehmigungsfähig seien, als auch das Verbreiten von Mitteilungen durch Organe dieses Rechtsträgers an Dritte, dass die Anlagen des Unternehmers nicht genehmigungsfähig seien, ist Handeln in Vollziehung der Gesetze im Sinn von § 1 AHG.

Verbreitet ein Organ in Vollziehung der Gesetze unrichtige Tatsachenbehauptungen, so kann sich der Amtshaftungsanspruch (§ 1 AHG iVm § 1330 Abs 2 ABGB) auch aus dem Verschulden jenes Organs ergeben, von dem diese Tatsachenbehauptung stammt.

  • Abwasserreinigungsanlagen
  • Gutachten des Amtssachverständigen, dass diese nicht dem Stand der Technik entsprächen
  • OGH, 19.12.2024, 1 Ob 67/24w
  • BBL-Slg 2025/96
  • § 1 AHG
  • Amtshaftung
  • Baurecht
  • § 1330 Abs 2 ABGB

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