Amtshaftung; Baulandwidmung; Baulandeignung; Gefährdungen; Mülldeponie; Übergangsbestimmungen; keine rückwirkende Rechtswidrigkeit
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 18
- Rechtsprechung, 1173 Wörter
- Seiten 27 -29
- https://doi.org/10.33196/bbl201501002702
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Aus den Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen des Art II der Nov LGBl 42/1994 (iVm § 2 Abs 1 Z 4 krnt ROG 1969 – „Gefährdungen durch ... vermeidbare Umweltbelastungen“) kann nicht abgeleitet werden, dass Widmungen (hier: eines bereits außer Kraft getretenen Flächenwidmungsplans) rückwirkend für rechtswidrig erklärt werden sollten.
Eine bestimmte Gefährdungslage steht einer Baulandwidmung nur dann entgegen, wenn die betreffende Grundfläche auf Grund dieser Gefährdungslage – von vornherein und abstrakt betrachtet – in jedem Fall für jegliche Bebauung ungeeignet ist.
Liegt eine Gefährdungslage vor, der im Rahmen der Erteilung der – baurechtlichen, gewerberechtlichen, wasserrechtlichen oder sonstigen behördlichen – Bewilligung eines konkreten Projekts begegnet werden kann, ist nicht davon auszugehen, dass die betreffende Fläche von vornherein und in jedem Fall für die Bebauung ungeeignet ist und damit die Widmung als Bauland ausgeschlossen ist.
- Giese, Karim
- Übergangsbestimmungen
- § 2 Abs 1 Z 4 krnt ROG
- keine rückwirkende Rechtswidrigkeit
- Gefährdungen
- Baulandeignung
- Baulandwidmung
- Mülldeponie
- § 2 Abs 1 krnt GPlG
- BBL-Slg 2015/5
- Amtshaftung
- Baurecht
- VfGH, 08.10.2014, V 53/2012
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