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Novak

Amtshaftung; Berufungsverfahren; Professorenstelle Ausschreibung

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Kein individueller Anspruch auf Ausschreibung einer bestimmten Stelle nach § 99 Abs 1 UG. Eine unterbliebene Beförderung kann Amtshaftungsansprüche auslösen, wenn sie auf Missbrauch eingeräumter Befugnisse zurückzuführen ist, denn es besteht Anspruch darauf, dass die Behörde ihren Ermessensspielraum pflichtgemäß nutzt. Haftungsbegründend kann nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch der Ernennungsvorgang sein, weil der Rechtsschutz im Recht auf die Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens besteht – dies betrifft die Anwendung der Verfahrensvorschriften beim Ablauf des Besetzungsverfahrens und die Auswahl des bestgeeigneten Bewerbers.

  • Novak
  • § 1 AHG
  • § 122 UG
  • § 98 UG
  • § 94 UG
  • Öffentliches Recht
  • § 99 UG
  • ZFHR-Slg 2016/5
  • § 860 ABGB
  • OGH, 22.12.2015, 1 Ob 194/15h
  • § 49 UG
  • Amtshaftung
  • Professorenstelle Ausschreibung
  • Berufungsverfahren
  • § 4 BDG

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