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Amtshaftung; Bindungswirkung

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Liegt ein Erkenntnis des VwGH über die Rechtswidrigkeit eines Bescheids vor, so haben nicht nur die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen, sondern sind auch die zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche berufenen Gerichte an die dort ausgesprochene Rechtsansicht gebunden.

Eine bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbare Rechtsanwendung mag zwar rechtswidrig sein, begründet aber kein Verschulden im Sinn des § 1 Abs 1 AHG.

  • § 1 AHG
  • § 11 AHG
  • OGH, 29.08.2019, 1 Ob 101/19p
  • Amtshaftung
  • Bindungswirkung
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2020/15

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