Amtshaftung des Bundes für die Landesverwaltungsgerichte in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 144
- Rechtsprechung, 2562 Wörter
- Seiten 743 -745
- https://doi.org/10.33196/jbl202211074301
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Das Handeln von Organen der LVwG in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist amtshaftungsrechtlich dem Bund zuzurechnen.
Verfahrenskosten und damit zusammenhängende weitere Aufwendungen, die einer an einem behördlichen Verfahren beteiligten Person durch rechtlich nicht vertretbare Entscheidungen oder Verfahrensschritte erwachsen sind, können ein Schaden iS des § 1 Abs 1 AHG sein. Da bereits ein „leerer“ Einspruch bewirkt, dass die Strafverfügung außer Kraft tritt (§ 49 Abs 2 VStG), ist nicht ersichtlich, warum ein solcher unter dem Gesichtspunkt der schadenersatzrechtlichen Rettungspflicht nicht ersatzfähig wäre.
Der in § 12 AHK vorgesehene Erfolgszuschlag knüpft nur an das Ergebnis des (Verwaltungs-)Strafverfahrens an und steht bei einem gänzlichen Erfolg grundsätzlich mit 50 % zu.
- § 12 AHK
- LG Innsbruck, 23.02.2022, 67 Cg 58/21w
- § 1 Abs 1 AHG
- Öffentliches Recht
- § 49 Abs 2 VStG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 13 Abs 1 AHK
- JBL 2022, 743
- Allgemeines Privatrecht
- OLG Innsbruck, 29.04.2022, 4 R 51/22i
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- OGH, 14.07.2022, 1 Ob 115/22a
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