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Amtshaftung; Liegenschaftskauf; Bebauungshindernis; geschütztes Biotop; Auskunft des Bauamtsleiters

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Die mit einem subjektiven öffentlichen Recht eines Auskunftswerbers korrespondierende gesetzliche Verpflichtung von ständigen Rechtsprechungsorganen, über Angelegenheiten der hoheitlichen Vollziehung richtig zu informieren, bezweckt auch, den Auskunftswerber vor einem reinen Vermögensschaden zu schützen, der durch ungünstige wirtschaftliche Dispositionen aufgrund einer fehlerhaften behördlichen Auskunft verursacht wurde.

Dabei wird für jene Folgen gehaftet, die gerade auf Grundlage der abgegebenen Information eintraten. Ausgeschlossen wäre eine Haftung nur, wenn nach der Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen war, dass der Empfänger aufgrund der Information in der schadensbegründenden Weise disponieren werde.

  • Auskunft des Bauamtsleiters
  • Liegenschaftskauf
  • BBL-Slg 2024/50
  • § 1 AHG
  • Bebauungshindernis
  • Amtshaftung
  • OGH, 23.10.2023, 1 Ob 135/23v
  • Baurecht
  • geschütztes Biotop

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