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Amtshaftung: Verjährungsfrist für Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Behördenverfahren ohne Kostenersatz
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Rechtsprechung, 3380 Wörter
- Seiten 58-61
- https://doi.org/10.33196/jbl201401005801
30,00 €
inkl MwStIn Behördenverfahren, die keinen Kostenersatz kennen (hier: § 74 Abs 1 AVG), stellt bereits die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des im Verfahren einschreitenden Rechtsanwalts einen positiven Schaden dar, der die kurze Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG in Gang setzt. Der Anspruch auf Ersatz der zur Abwehr der behauptetermaßen rechtswidrigen Behördenentscheidung oder -verfügung aufgewendeten Verfahrenskosten verjährt dann nicht vor Ablauf eines Jahres nach Kenntnis darüber, ob der aus der bekämpften Entscheidung oder Verfügung drohende Nachteil abgewendet werden konnte (Ablehnung von OGH 25. 03. 2003, 1 Ob 9/03k).
- § 6 Abs 1 AHG
- Öffentliches Recht
- OGH, 29.08.2013, 1 Ob 50/13d
- OLG Wien, 22.10.2012, 14 R 65/12z
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- LGZ Wien, 07.02.2012, 32 Cg 11/11i
- JBL 2014, 58
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
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