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Heft 12, Dezember 2021, Band 143
Amtshaftung wegen übermäßig langer Verfahrensdauer aufgrund unvertretbarer Auslegung / kein Honoraranspruch des Rechtsanwalts für wertlose Tätigkeit
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 143
- Rechtsprechung, 3861 Wörter
- Seiten 806-810
- https://doi.org/10.33196/jbl202112080601
30,00 €
inkl MwStGrundsätzlich besteht ein Amtshaftungsanspruch nach § 1 Abs 1 AHG, wenn eine übermäßige Verfahrensdauer zugleich auch zu vermeidbaren Mehrkosten auf Seiten einer Partei geführt hat, weil in unvertretbarer Auslegung von Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts unnötige, Kosten verursachende Verfahrensschritte unternommen oder veranlasst wurden.
Nicht nur an die Behauptungspflicht (und Beweispflicht) des Klägers im Oppositionsverfahren sind wegen § 35 Abs 3 EO hohe Anforderungen zu stellen, sondern auch an die Schlüssigkeitsprüfung durch den Richter schon zu Beginn des Verfahrens.
Der Haftungsmaßstab für die Unkenntnis der Gesetze sowie der Rsp ist für die juristischen Fachleute der Republik Österreich grundsätzlich der gleiche wie für andere juristische Fachleute, etwa Rechtsanwälte oder Notare.
Unterlässt der Rechtsanwalt die Aufklärung darüber, dass nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung eine Prozessführung aussichtslos erscheint, bestehen nicht nur Schadenersatzansprüche, sondern es ist seine Tätigkeit wertlos und er ist nicht berechtigt, dafür ein Honorar zu verlangen. Bei bereits erfolgter Zahlung ist der Mandant zur Rückforderung berechtigt.
- OLG Graz, 29.07.2020, 5 R 48/20y
- JBL 2021, 806
- § 1 Abs 1 AHG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- OGH, 02.03.2021, 1 Ob 204/20m
- Europa- und Völkerrecht
- § 180 Abs 3 ZPO
- Allgemeines Privatrecht
- § 35 EO
- LG Klagenfurt, 03.01.2020, 49 Cg 22/19g
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht