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Amtshaftung wegen unterlassener Selbstanzeige eines Befangenheitsgrunds durch den Richter

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§ 22 GOG und § 182 Geo, wonach Richter verpflichtet sind (arg „hat“ in § 22 Abs 1 GOG, „haben“ in § 182 Abs 1 Geo), Umstände, die sie von ihrer Amtsausübung ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Leiter des Gerichts anzuzeigen, haben Schutzgesetzcharakter zugunsten der Verfahrensparteien. Der Schutzzweck des § 22 GOG und des § 182 Geo umfasst jedenfalls auch den Ersatz frustrierter Verfahrenskosten.

Aus der Tatsache, dass ein (zumindest dem äußeren Anschein nach) befangener Richter entschieden hat, ergibt sich nicht typischerweise, dass diese Entscheidung auch unrichtig war, zumal eine subjektive Befangenheit des Richters gar nicht vorliegen muss, um den Anschein einer objektiven Befangenheit anzunehmen. Der Kläger hat daher zu behaupten und (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) unter Beweis zu stellen, dass die geltend gemachten Kosten bei gebotenem Verhalten – Selbstmeldung und Entscheidung durch einen unbefangenen Richter – nicht entstanden wären, also frustriert waren. Soweit der hypothetische Verfahrensausgang des Vorverfahrens zu beurteilen ist, ist nach der Rsp nicht darauf abzustellen, wie das Gericht des Vorprozesses, wären die beanstandeten Unterlassungen unterblieben, seinerzeit entschieden hätte, sondern darauf, wie der Vorprozess (hier Ablehnungsverfahren) richtigerweise hätte entschieden werden müssen.

  • § 1311 ABGB
  • § 1 AHG
  • § 22 GOG
  • OGH, 23.01.2024, 1 Ob 189/23k
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OLG Linz, 14.08.2023, 4 R 93/23h
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Linz, 16.09.2021, 31 Cg 8/21v
  • JBL 2024, 395
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 182 Geo
  • Arbeitsrecht

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