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Amtshaftung wegen unterlassener Umweltverträglichkeitsprüfung bei Ausbau des Flughafens Wien-Schwechat?

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Die Frage nach dem Schutzzweck des § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G 1993, UVP-G 2000 und UVP-G 2004 ist nach den vom EuGH (14.03.2013, C-420/11 [Leth]) aufgestellten Kriterien zu beantworten. Nach diesen kann auch ein Vermögensschaden unter bestimmten Voraussetzungen vom Schutzzweck erfasst sein (Lärmexposition als Folge eines Projekts iS der RL 85/337 mit erheblichen Auswirkungen auf die Benutzbarkeit eines bewohnten Hauses).

Ein (nur gegen die Republik Österreich zu richtender) Staatshaftungsanspruch auf Ersatz der Wertminderung einer fluglärmexponierten Liegenschaft setzt voraus, dass 1. diese Folge der Einschränkung der Benutzbarkeit ihres Hauses durch Fluglärm mit negativen Auswirkungen auf Lebensqualität oder Gesundheit der Bewohner wäre, 2. die Republik Österreich qualifiziert rechtswidrig keine UVP veranlasst oder durchgeführt hätte und 3. der Eintritt der Wertminderung unmittelbare Folge dieser Unterlassung wäre.

Eine künftige Gesundheitsbeeinträchtigung durch Fluglärm (Personenschaden) ist kein Folgeschaden einer bereits eingetretenen Wertminderung der lärmexponierten Liegenschaft (Vermögensschaden). Primärschäden und Folgeschäden iS der gemäßigten Einheitstheorie sind solche Schäden, die gemeinsam haben, dass sie Folge einer Rechtsgutverletzung sind.

Auf Staatshaftungsansprüche ist § 6 Abs 1 AHG analog anzuwenden.

  • § 6 Abs 1 AHG
  • § 1311 ABGB
  • OLG Wien, 14.10.2010, 14 R 140/10a
  • LGZ Wien, 18.05.2010, 31 Cg 24/09s
  • § 1 Abs 1 AHG
  • Öffentliches Recht
  • § 17 UVP-G
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1489 ABGB
  • OGH, 21.05.2013, 1 Ob 56/13m
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1 UVP-G
  • § 1497 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2013, 581

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