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Heft 3, Juni 2017, Band 16

Scharler

Amtsrevision; Rechts- und Parteifähigkeit Universität

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Die Universitäten sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit voller Rechtsfähigkeit ausgestattet; als juristische Personen handeln sie durch ihre Organe. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht des Bundes (§ 45 UniversitätsG 2002).

Bei einer Revision der Universität gegen ein Erkenntnis des VwG, welches über eine Beschwerde eines Studierenden gegen den Bescheid des Rektorates der Universität entschieden hat, handelt es sich nicht um eine Amtsrevision der belangten Behörde des Verfahrens vor dem VwG gemäß Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG. Die Frage, wer im Sinn dieser Bestimmung belangte Behörde vor dem VwG ist, ist nach § 9 Abs 2 VwGVG 2014 zu beurteilen. Aus § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG 2014 ergibt sich, dass in einem Verfahren, welches die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zum Gegenstand hat, jene Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, belangte Behörde vor dem VwG ist. Damit ist vorliegend das Rektorat der revisionswerbenden Universität als belangte Behörde anzusehen, dem daher auch die Befugnis zugekommen wäre, gegen das angefochtene Erkenntnis Amtsrevision an den VwGH zu erheben. Eine derartige Berechtigung zur Erhebung einer Amtsrevision kann der Universität als Rechtsträgerin dieser Behörde selbst nicht zukommen, weil sie den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und folglich auch nicht als belangte Behörde vor dem VwG zu behandeln ist.

Im Gegensatz zu einem im aufsichtsbehördlichen Verfahren erlassenen Bescheid erfolgt die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide durch VwG im Rahmen der gerichtlichen Vollziehung von Rechtsvorschriften, welcher die verwaltungsbehördlichen Bescheide von Behörden aller Rechtsträger gleichermaßen unterworfen sind. Die Entscheidung von VwG über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide ist kein staatliches Aufsichtsmittel gegenüber Selbstverwaltungseinrichtungen. Diese Überlegungen sind auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide von Universitätsorganen übertragbar. Derartige Entscheidungen stellen kein staatliches Aufsichtsmittel (§ 45 UniversitätsG 2002) gegenüber Universitäten dar, eine Verletzung einer Universität in subjektiven Rechten kommt daher in einem derartigen Fall nicht in Betracht.

  • Scharler
  • § 9 VwGVG
  • § 92 UG
  • Rechts- und Parteifähigkeit Universität
  • Öffentliches Recht
  • Art 133 B-VG
  • Amtsrevision
  • § 45 UG
  • VwGH, 25.01.2017, Ra 2016/10/0150
  • ZFHR-Slg 2017/11
  • § 4 UG

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