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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Amtsrevisionsbefugnis für Erkenntnisse gilt auch für Beschlüsse
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Verfahrensrecht, 1640 Wörter
- Seiten 144-146
- https://doi.org/10.33196/zvg201602014401
20,00 €
inkl MwStNach § 33 StLVwGG kann die LReg gegen Erkenntnisse in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist, wegen Rechtswidrigkeit Revision an den VwGH erheben. Im Hinblick auf die Verfassungslage scheint es naheliegend, den Begriff „Erkenntnisse“ in § 33 StLVwGG in einem weiten, auch Beschlüsse der VwG umfassenden Sinn zu verstehen.
Einer Gebietskörperschaft entsteht durch die Verpflichtung, einen Anteil der Kosten eines bestimmten Aufwandes, der durch die Verwaltungstätigkeit der Behörde einer anderen Gebietskörperschaft entsteht, zu tragen, kein subjektiv-öffentliches Recht auf einen gesetzmäßigen Gesetzesvollzug durch diese andere Behörde zu. Einem − zur Kostentragung verpflichteten − Sozialhilfeträger kommt daher keine Rechtsposition zu, in der er seine allfällige Verpflichtung zur Kostentragung mit der Behauptung abwehren könnte, die Entscheidung der zum Vollzug des Sozialhilfegesetzes zuständigen Behörde entspreche in der Frage der Hilfsbedürftigkeit nicht dem Gesetz. Dem Land Steiermark kommt im Verfahren gemäß § 35a Abs 1 StPEG im Grunde des § 8 AVG keine Parteistellung zu.
- Art 133 Abs 8 B-VG
- VwGH, 28.10.2015, Ro 2014/10/0127
- § 35a Abs 1 StPEG
- ZVG-Slg 2016/36
- § 33 StLVwGG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Art 133 Abs 9 B-VG
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