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Amtswegige Löschung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 29
- Rechtsprechung, 1987 Wörter
- Seiten 184-186
- https://doi.org/10.33196/wobl201605018401
30,00 €
inkl MwStDie Anmerkung nach § 42 Abs 1 WEG 2002 kann neben den in § 42 Abs 2 WEG 2002 ausdrücklich genannten Rechtsfolgen auch den Ausschluss des guten Glaubens allfälliger dritter Erwerber bewirken. Ist eine Anmerkung nach § 42 Abs 1 WEG 2002 erfolgt und kommt es danach im laufenden Rang zur WE-Begründung und zur Eigentumseinverleibung für den Bauträger, dann kann sich ein Dritter, der folgend vom Bauträger erwirbt, im Streitfall nicht darauf berufen, er habe insofern gutgläubig erworben, als er nicht mit Ansprüchen von WE-Bewerbern habe rechnen müssen.
Eine Anmerkung nach § 42 Abs 1 WEG 2002 darf gemäß § 42 Abs 3 WEG 2002 grundsätzlich nur auf Antrag des Treuhänders gelöscht werden. Ist im Rang nach der Anmerkung WE begründet und hinsichtlich des betreffenden Objekts das Eigentumsrecht für den Bauträger einverleibt worden, dann ist eine allein aus diesem Grund angeordnete und damit verbundene amtswegige Löschung der Anmerkung als gegenstandslos schon deshalb unzulässig, weil diese weiterhin die Gutgläubigkeit eines dritten Erwerbers betreffend das Fehlen allfälliger Ansprüche von WE-Bewerbern auszuschließen vermag.
- § 40 WEG
- OGH, 20.05.2014, 5 Ob 219/13m
- BG Linz, TZ 6434/2011
- WOBL-Slg 2016/62
- § 130 GBG
- § 42 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- § 133 GBG
- § 131 GBG
- LG Linz, 32 R 47/13g
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