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Amtswegige Tatsachenermittlung im Verwaltungsstrafverfahren und Unionsrecht

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Das Urteil des EuGH, Rs C-390/12, Robert Pfleger ua, ist nicht dahin auszulegen, dass der EuGH einem in Österreich geltenden Amtswegigkeitsprinzip eine Absage erteilte. Damit wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ein Vorbringen betreffend die Rechtfertigung von Regelungen, mit denen der freie Dienstleistungsverkehr beschränkt wird, vom Mitgliedstaat bzw dessen Behörden zu erstatten ist und auch entsprechend dem Verbot zur Selbstbezichtigung nicht von jenen Personen, gegen die das jeweilige Verwaltungsstrafverfahren im weiteren Sinn (betreffend Übertretungen des GSpG, Beschlagnahmen oder Einziehungen nach dem GSpG) geführt wird. Allenfalls könnten aus der genannten Entscheidung des EuGH noch gewisse Mitwirkungspflichten der Behörde des Mitgliedstaates abgeleitet werden.

  • § 25 VStG
  • WBl-Slg 2015/99
  • Art 6 EMRK
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 47 GRC
  • VwGH, 15.12.2014, Ro 2014/17/0121

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