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Amtswegige Versetzung einer Richterin im Zuge von Änderungen der Gerichtsorganisation (Auflassung von Bezirksgerichten)

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Zweck eines Versetzungsbescheides ist der Ausgleich verschiedener Interessenlagen. Während einerseits das Interesse an Mobilität der Bediensteten besteht, ist andererseits das Interesse am Schutz vor willkürlicher Änderung zu berücksichtigen. Auch wenn die Regelungen des Versetzungsschutzes aus § 38 BDG auf Richter nicht anzuwenden sind, und es sich um eine organisatorisch erforderliche Versetzung mit überwiegendem dienstlichen Interesse handelt, ist die Interessenlage der zu versetzenden Richterin zu berücksichtigen und im Rahmen des Parteiengehörs vor der Erlassung des Bescheides darauf einzugehen. Das ausschließliche Abstellen auf Interessen des Dienstgebers bei der Wahl des zukünftigen Dienstortes eines Beamten widerspricht dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht, dem Recht auf Parteiengehör und dem Recht auf ein faires Verfahren.

  • ZVG-Slg 2015/22
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • BVwG, 04.04.2014, W122 2001454-1
  • § 28 Abs 3 VwGVG
  • § 97a GOG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 88 Abs 2 B-VG

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