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Analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 1 GSVG im Zusammenhang mit einem selbständigen Rechtsanwaltsanwärter

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Eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 5 GSVG erscheint zulässig, da der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 5 Abs 1 GSVG und der Verordnungsgeber mit der auf Grund des Antrages des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages veranlassten VO BGBl II Nr 522/2004 selbständige Rechtsanwälte und auch solche, die in die Liste der europäischen Rechtsanwälte eingetragen sind, aus der grundsätzlichen Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG herausnahm, während er im Zeitpunkt der Antragstellung an eine etwaige Herausnahme der selbständigen Rechtsanwaltsanwärter noch gar nicht denken konnte.

  • ZVG-Slg 2016/47
  • § 5 GSVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • BVwG, 08.10.2015, G305 2009140-1/6E

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