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Heft 12, Dezember 2015, Band 137
Analoge Anwendung des § 371a EO bei Stellung eines Verfahrenshilfeantrags samt Beigabe eines Rechtsanwalts zur Erhebung einer Berufung oder Revision
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 2605 Wörter
- Seiten 800-802
- https://doi.org/10.33196/jbl201512080001
30,00 €
inkl MwStDas In-Kraft-Treten des § 464 Abs 3 ZPO, der auch für die Revision sinngemäß anzuwenden ist (§ 505 Abs 2 ZPO), hat nachträglich zu einer planwidrigen Unvollständigkeit des § 371a EO geführt. Bereits die Stellung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beigabe eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines Rechtsmittels ist daher der in § 371a EO geforderten Einbringung des Rechtsmittels gleichzuhalten, um die vom Gesetz bezweckte Sicherung des (vermeintlichen) Gläubigers auch für vergleichbare Prozesshandlungen des (noch nicht rechtskräftig) Unterlegenen zu gewährleisten.
- BG Favoriten, 10.11.2014, 9 C 175/14f
- § 371a EO
- § 505 Abs 2 ZPO
- Öffentliches Recht
- LGZ Wien, 18.03.2015, 63 R 16/15s
- OGH, 15.07.2015, 3 Ob 136/15v
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2015, 800
- § 464 Abs 3 ZPO
- Arbeitsrecht
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