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wohnrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2018, Band 31

Koller, Christian

Analoge Anwendung des § 563 Abs 2 ZPO auf eine Berichtigung der Aufkündigung zum nächstfolgenden Kündigungstermin, wenn zum Zeitpunkt dieser Berichtigung die Kündigungsfrist noch zur Gänze offensteht

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Da bei noch offener Kündigungsfrist zum Zeitpunkt der Berichtigung des Kündigungstermins eine Unwirksamerklärung der Aufkündigung bloß zur sofortigen neuerlichen Einbringung der (berichtigten) Aufkündigung führen würde, ist § 563 Abs 2 Satz 2 ZPO auch der Fall zu unterstellen, dass der Aufkündigende zunächst einen falschen Termin wählte, sodann aber im Verfahren über die Einwendungen des Kündigungsgegners den richtigen Termin nennt und zu diesem Zeitpunkt die Kündigungsfrist noch offen ist.

  • Koller, Christian
  • LGZ Wien, 39 R 71/16d
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 563 ZPO
  • WOBL-Slg 2018/10
  • OGH, 29.11.2016, 6 Ob 167/16a
  • BG Favoriten, 5 Cg 704/15x

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