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Analoge Anwendung von § 1120 ABGB auf den Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf den Nacherben im Substitutionsfall

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Unter Veräußerung iSd § 1120 ABGB ist ein derivativer Eigentumsübergang zu verstehen. Dem Eigentumsübergang gleichgestellt wird der Übergang der Nutzung vom Eigentümer auf den Fruchtnießer bzw nach Erlöschen des Fruchtgenusses wieder auf den Eigentümer. § 1120 ABGB ist im Substitutionsfall auch analog auf den Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf den Nacherben anzuwenden.

  • BG Innere Stadt Wien, 49 C 139/14a
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1120 ABGB
  • WOBL-Slg 2016/127
  • OGH, 15.06.2016, 7 Ob 89/16p – Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LGZ Wien, 39 R 332/15k

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