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Analoge Anwendung von § 74 NO bei gerichtlichen schriftlichen Testamenten

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Der letztwillig Verfügende selbst oder ein von diesem mit beglaubigter Spezialvollmacht ausgestatteter Bevollmächtigter kann die Rückgabe des gerichtlichen schriftlichen Testaments zu Lebzeiten des letztwillig Verfügenden verlangen. Über diese Rückgabe ist ein entsprechendes gerichtliches Protokoll anzufertigen, sodass eine persönliche Anwesenheit des letztwillig Verfügenden oder seines Bevollmächtigten, der die Spezialvollmacht im Original vorzulegen hat, bei Gericht erforderlich ist (hier: Ausfolgung des Testaments zu Lebzeiten des Testators).

  • § 581 ABGB
  • § 719 ABGB
  • § 74 NO
  • OGH, 28.05.2024, 2 Ob 80/24i
  • LGZ Wien, 06.03.2024, 43 R 550/23k
  • BG Josefstadt, 12.12.2023, 23 Nc 34/06p
  • JBL 2024, 717
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 173 Z 7 Geo
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 168 Abs 1 Geo
  • Arbeitsrecht

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